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   VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265   

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VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265 (https://dejure.org/2022,9175)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.04.2022 - 9 N 19.2265 (https://dejure.org/2022,9175)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. April 2022 - 9 N 19.2265 (https://dejure.org/2022,9175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7
    Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren

  • rewis.io

    Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde, Sondergebiete für Windenergie, Antragsbefugnis.

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 15 N 18.2110

    Fehlende Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Auf unmittelbare Auswirkungen kann sich eine Nachbargemeinde zur Begründung der Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB mithin nur berufen, wenn diese städtebauliche Relevanz haben und eine jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle übersteigen (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Im Hinblick darauf, dass ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, nicht schutzwürdig ist und keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 33 m.w.N.), hat sie nicht ausreichend substantiiert, welche für den südöstlichen Teil ihres Gemeindegebiets wenigstens potentiell in Betracht kommenden Planungen oder auch kommunalen Nutzungen durch welche Einwirkungen des mit der Planung ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 20).

    Auch unter dem Gesichtspunkt von Immissionen und/oder optischen oder sonstigen Auswirkungen ist eine Nachbargemeinde deshalb nicht gehindert, einen - sogar Wohnnutzung - regelnden Bebauungsplan zu erlassen, dessen Geltungsbereich den "10 H-Abstand" zu bestehenden oder durch Bebauungsplan vorgesehenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen jenseits der Gemeindegrenze unterschreitet (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 27; B.v. 19.3.2020 a.a.O. m.w.N.).

    Aus der Unterschreitung des Abstands gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO kann daher für die Frage, ob die Anwohner bzw. die Eigentümer von (Wohn-) Grundstücken in der Umgebung unzumutbar betroffen sind, nichts abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 15.7.2020 a.a.O. m.w.N.).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der Art. 82 BayBO beruht, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen und etwa § 1 Abs. 7 oder § 2 Abs. 3 BauGB zu modifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191; U.v. 15.7.2020 a.a.O.).

    Damit dieses verletzt sein könnte, müsste sie aber aufzeigen, dass von der Festsetzung der Sondergebiete für Windkraft eine entscheidende Prägung des Ortsbildes der Antragstellerin ausgehen würde, womit nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde verbunden wären (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Schlichte ästhetische Einbußen, die die oben genannte Grenze nicht erreichen, sind hinzunehmen und vom Schutz des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 a.a.O.).

    Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, inwiefern sich deswegen relevante städtebauliche Auswirkungen auf sie als Gemeinde ergeben könnten (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 35).

    bb) Art. 82 BayBO kann aus den unter 2 a) aa) genannten Gründen auch im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Abwägung keine dabei zu beachtenden Rücksichtnahmepflichten begründen (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 39).

    Eine Nachbargemeinde kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der Standorte für Windenergieanlagen festsetzt, zur Begründung ihrer Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO somit nicht auf einen (einfachgesetzlichen) Schutz aus Art. 82 BayBO berufen (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 a.a.O.).

    Sie kann daher hinsichtlich der von ihr darzulegenden Antragsbefugnis weder gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger noch öffentliche Belange, wie etwa den Erhalt des Landschaftsbildes oder Naturschutz- bzw. Artenschutz, für sich nutzbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 15, 17 m.w.N.; U.v. 15.7.2020 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Den mit dem Normenkontrollantrag gestellten Eilantrag hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 19. März 2020 (Az. 9 NE 19.2274) abgelehnt.

    Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 9 NE 19.2274, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

    Im Hinblick darauf, dass ein lediglich allgemeines Freihaltungsinteresse für bestimmte Gemeindeteile, um sich etwaige Planungsoptionen für die Zukunft oder auch Nutzungsmöglichkeiten Dritter abstrakt offen zu halten, nicht schutzwürdig ist und keinen planungsrechtlich beachtlichen Belang darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 33 m.w.N.), hat sie nicht ausreichend substantiiert, welche für den südöstlichen Teil ihres Gemeindegebiets wenigstens potentiell in Betracht kommenden Planungen oder auch kommunalen Nutzungen durch welche Einwirkungen des mit der Planung ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 20).

    Auch unter dem Gesichtspunkt von Immissionen und/oder optischen oder sonstigen Auswirkungen ist eine Nachbargemeinde deshalb nicht gehindert, einen - sogar Wohnnutzung - regelnden Bebauungsplan zu erlassen, dessen Geltungsbereich den "10 H-Abstand" zu bestehenden oder durch Bebauungsplan vorgesehenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen jenseits der Gemeindegrenze unterschreitet (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 27; B.v. 19.3.2020 a.a.O. m.w.N.).

    Damit dieses verletzt sein könnte, müsste sie aber aufzeigen, dass von der Festsetzung der Sondergebiete für Windkraft eine entscheidende Prägung des Ortsbildes der Antragstellerin ausgehen würde, womit nachhaltige Einwirkungen auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde verbunden wären (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 21 m.w.N.; U.v 15.7.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Der Regelungsgehalt des Art. 82 Abs. 1 BayBO erschöpft sich darin, Windkraftanlagen, die den betreffenden Voraussetzungen nicht entsprechen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB "privilegierten" Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der "sonstigen", von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 = juris Rn. 120, 148).

    Dem Gesetzgeber ging es bei der "10 H-Regelung" nicht um den subjektiven Schutz Betroffener vor unzumutbaren Auswirkungen von Windenergieanlagen oder die Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite, sondern im Wesentlichen um die Förderung der Akzeptanz von Windkraftanlagen und den Ausgleich öffentlicher Belange (vgl. LT-Drs. 17/2137 S. 1, 6, 7; BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 = juris Rn. 148).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der Art. 82 BayBO beruht, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen und etwa § 1 Abs. 7 oder § 2 Abs. 3 BauGB zu modifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191; U.v. 15.7.2020 a.a.O.).

    Die ursprüngliche Fassung des Art. 82 Abs. 5 BayBO, wonach im Fall einer Verkürzung des "10 H-Abstands" durch Bebauungsplan eine Verpflichtung der planenden Gemeinde bestehen sollte, "im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken", hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof wegen eines offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes und damit eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV für nichtig erklärt (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - juris Rn. 189 ff.).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 4 BN 22.18

    Anforderungen an die Antragsbefugnis eines Planaußenliegers (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, B.v. 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - ZfBR 2019, 272 = juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.09.2017 - 22 CS 17.1471

    Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windkraftanlagen durch

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Sie kann daher hinsichtlich der von ihr darzulegenden Antragsbefugnis weder gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger noch öffentliche Belange, wie etwa den Erhalt des Landschaftsbildes oder Naturschutz- bzw. Artenschutz, für sich nutzbar machen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 22 CS 17.1471 - juris Rn. 15, 17 m.w.N.; U.v. 15.7.2020 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94

    Einkaufszentrum: Interkommunale Abstimmung von Bebauungsplänen?

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Voraussetzung ist dabei allerdings nicht, dass sie selbst bereits Bauleitpläne aufgestellt hat oder überhaupt bestimmte planerische Vorstellungen bestehen (BVerwG, B.v. 9.1.1995 - 4 NB 42.94 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 10.07.2020 - 4 BN 50.19

    Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 2618/21

    Errichtung einer Windenergieanlage; gemeindliches Selbstgestaltungsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus genügt ebenso wenig wie der Umstand, dass diese bauartbedingt typischerweise markant in Erscheinung treten mögen (vgl. VGH BW, B.v. 21.1.2022 - 10 S 2618/21 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 30.05.2017 - 22 ZB 17.169

    Rechtswidrigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB, auf der Art. 82 BayBO beruht, den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet, um Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung zu treffen und etwa § 1 Abs. 7 oder § 2 Abs. 3 BauGB zu modifizieren (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2017 - 22 ZB 17.169 - juris Rn. 15 unter Rekurs auf BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. juris Rn. 191; U.v. 15.7.2020 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 31.01.2022 - 9 N 17.2305

    Wasserrechtliches Planungsverbot für Überschwemmungsgebiete

    Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2022 - 9 N 19.2265
    Nur gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auf ihrem Gemeindegebiet kann sich eine benachbarte Gemeinde zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2022 - 9 N 17.2305 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 S 20.00419

    Herstellung der Aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 - 3 S 3115/19

    Wenn zwischen dem aufgehobenen und dem neuen Bebauungsplan ein neuer

    Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 07.04.2022 - 9 N 19.2265 -, juris Rn. 18 f.).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

    Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. November 2019 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "Sondergebiet ..., ..." des Antragsgegners gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Az. 9 N 19.2265).
  • VG Ansbach, 29.05.2020 - AN 11 S 20.00419

    Herstellung der Aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine

    Dies werde von der Antragstellerin auch mit ihrem Antrag im Verfahren Aktenzeichen 9 N 19.2265 und 9 NE 19.2274 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sowie in dem Verfahren AN 11 K 19.02549 geltend gemacht.
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